Anfrage des Arbeitsamts beantworten?

Muss/darf eine Anfrage der „Bundesagentur für Arbeit“, ob ein Bewerber beim Gespräch war, beantwortet werden?

Kurz gesagt: Wir empfehlen es nicht.

Eine Rechtgrundlage für die Erteilung einer solchen Auskunft ist uns nicht bekannt.

Erläuterung:

  • Die Bundesagentur für Arbeit ist Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I und §§ 18 ff. SGB I (ebenso Jobcenter).
  • Eine Auskunft an diese Behörde(n) wäre eine  Datenweitergabe. Dazu bräuchte der Weitergebende (das Unternehmen) eine rechtliche Grundlage.
  • In Betracht käme nur „gesetzliche Verpflichtung“ oder eine „Einwilligung“

Gegenüber dem Leistungsempfänger (also Demjenigen der Leistungen der Bundesagentur bezieht) gibt es solche bspw. § 60 I SGB (da ist auch die Information umfasst ob er sich beworben hat)

Gegenüber Arbeitgebern gibt es auch allerhand Auskunfts-/Mitwirkungspflichten bspw. § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern. DIESE gelten aber „nur“ wenn das Unternehmen auch Arbeitgeber IST!! Verallgemeinernd kann man sagen, wenn es um Informationen über Arbeitnehmer geht, gibt es eine Vielzahl von Auskunfts-/Mitwirkungspflichten.

  • Zitat: Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Fazit: Gibt es keine „Beziehung“ zwischen Bewerber und Unternehmen im Sinne von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehen wir keinen Grund/Rechtslage warum eine Datenweitergabe zulässig sein soll.

Keine gesetzliche Grundlage = keine Verpflichtung einer Auskunftserteilung

Eine Einwilligung kann man sicher vom Betroffenen einholen, dies ist aber sicher aufwändig.

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Harald Keil

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